Der Bundesrat hat die Verkehrsregelverordnung entsprechend angepasst. Die Neuerungen treten am 01. Januar 2011 in Kraft!
Medienmitteilung Bundesamt für Strassen:
Bern, 01.10.2010 – Das Bewilligungsverfahren für Sonntags- und Nachtfahrten wird neu geregelt und gleichzeitig vereinfacht. Für bestimmte Waren wie Lebensmittel müssen keine Bewilligungen mehr beantragt werden. Die Anzahl der Nacht- und Sonntagsfahrten wird dadurch nicht erhöht. Der Aufwand für Unternehmer und Verwaltung nimmt dagegen ab. Der Bundesrat hat heute die Verkehrsregelverordnung entsprechend angepasst. Die Neuerungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
Mit dieser Änderung kann ein Teil der bisher bewilligungspflichtigen Transporte ohne Bewilligung durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um dringliche und unvermeidbare Fahrten. Von dieser Erleichterung profitieren Transporte von frischen Lebensmitteln, Schlachtvieh, Sportpferden oder auch Schnittblumen. Rund ein Drittel aller Sonntags- und Nachtfahrtbewilligungen dürften wegfallen, dies entspricht rund 6’000 Bewilligungsverfahren. Der administrative und finanzielle Aufwand bei den Transportunternehmen wird reduziert und die Bewilligungsbehörden entlastet.
Anzahl der Sonntags- und Nachtfahrten wird nicht erhöht
Mit der Änderung werden keine neuen Berechtigungen für Fahrten während der Nacht und am Sonntag geschaffen. Die Güter, die neu ohne Bewilligung transportiert werden dürfen, sind bereits bisher im Ausnahmekatalog und berechtigen zur Erteilung einer Sonderbewilligung. An der Kontrolle, ob der Transport in der Nacht oder am Sonntag rechtmässig durchgeführt wird, ändert sich nichts: Die Polizei muss weiterhin die mitgeführte Ladung kontrollieren. Nur so kann sie überprüfen, ob die Ladung tatsächlich den in der Sonderbewilligung aufgeführten Angaben entspricht. Die blosse Kontrolle der Bewilligungspapiere reicht dazu nicht aus.
Keinen Einfluss hat diese Änderungen auf die Dimensionen und Gewichte der Lastwagen. Transporte mit Gewichten über 40 Tonnen benötigen nach wie vor eine Sonderbewilligung, gleiches gilt für überbreite oder überlange Fahrzeuge (Ausnahmefahrzeuge resp. -transporte).
Verkehrsregelverordnung VRV Art. 91 ff